
Berufliche Weiterbildung wird verstanden als Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Phase (berufliche Erstausbildung). Sie umfasst vielfältige Qualifizierungsmaßnahmen für arbeitslose und beschäftigte Menschen wie etwa Lehrgänge, Kurse, Seminare, Umschulungen, Konferenzen, Coaching, Qualitätszirkel oder Job-Rotation-Verfahren.
Für Menschen mit Behinderung sind berufliche Weiterbildungsmaßnahmen von besonderer Wichtigkeit, weil der mit dem technologischen Fortschritt einhergehende Strukturwandel in der Arbeitswelt zum einen bestehende Arbeitsplätze gefährdet, zum anderen aber zu neuen Integrations- und Beschäftigungschancen führt.
Neben gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Fortbildungsabschlüssen ist die berufliche Weiterbildung auch ein wesentlicher Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Im Rahmen innerbetrieblicher Integrationsvereinbarungen können behinderte Arbeitnehmer gezielt angesprochen und gefördert werden. Hierbei können auch die speziellen Beratungsangebote und finanzielle Hilfen der Agentur für Arbeit sowie der anderen Rehabilitationsträger und des Integrationsamtes in Anspruch genommen werden.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG § 1, Abs. 3 und 4) benennt zwei Ziele der Berufsbildung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung. Zum einen gilt es, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen, zum anderen soll die Umschulung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung bzw. Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung bzw. Umschulungsordnung).
Hinweis:
Erläuterungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Regelung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (
www.bibb.de).
Für die berufliche Fortbildung und Umschulung behinderter Menschen gelten die gesetzlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HWO) entsprechend.
Neben den Regelberufen nach §§ 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes bzw. §§ 25 und 26 der Handwerksordnung können behinderte Erwachsene im Rahmen der Umschulung Sonderausbildungsgänge nach § 64ff BBiG und § 42 HWO absolvieren. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz besteht sogar ein Rechtsanspruch darauf, im Rahmen der Regelberufe Abweichungen für behinderte Menschen zuzulassen. Die Ausbildungsinhalte der Sonderausbildungsgänge werden unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt (§ 66 BBiG. Sie gewichten in der Regel fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zu fachtheoretischen Anteilen stärker oder klammern fachpraktische Ausbildungsteile aus, die aufgrund der Behinderung nicht absolviert werden können.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) (
www.bibb.de) hat Empfehlungen zur Entwicklung bundeseinheitlicher besonderer Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen verabschiedet und ein Handbuch mit Fallbeispielen zu Prüfungsmodifikationen bei behinderten Menschen herausgegeben.
Prüfungsmodifikationen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen sollen, ohne die Prüfungsanforderung qualitativ zu verändern, können sein:
Die Durchführung der Berufsbildung wird nach dem Berufsbildungsgesetz in der Regel durch die für den Ausbildungs- bzw. Umschulungsberuf oder Ausbildungs- bzw. Umschulungsbetrieb zuständige Kammer (z. B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) überwacht.
Qualifizierungsvereinbarungen sind auch Gegenstand von tarfifvertraglichen Regelungen. Bezugnehmend auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TvöD) § 5 Abs. 3 umfasst berufliche Weiterbildung folgende Qualifizierungsmaßnahmen:
Zur Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs und der Qualifizierungsplanung findet ein Qualifizierungsgespräch des Beschäftigten mit der jeweiligen Führungskraft statt.
Hinweis:
Handlungshilfe „Personalentwicklung durch Qualifizierung“ der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di):
www.verdi.de.
Im Rahmen der betrieblichen Personalentwicklung können besondere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für behinderter Beschäftigte entwickelt und als Bestandteil in eine betriebliche Integrationsvereinbarungen (SGB IX § 83) aufgenommen werden.
Das Instrument der Integrationsvereinbarung beinhaltet Regelungen im Zusammenhang mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere zur Personalplanung und -entwicklung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Umsetzung der getroffenen Zielvereinbarungen. Die Belange schwerbehinderter Frauen sollen dabei besonders berücksichtigt werden (SGB IX § 83 Abs. 2).
Arbeitgeber und Vertretungsorgane behinderter Menschen im Betrieb werden bei der Ausgestaltung einer betrieblichen Integrationsvereinbarung von Mitarbeitern der Integrationsämter beraten und unterstützt (
www.integrationsaemter.de).
Sofern im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist, kann die Maßnahme in einer überbetrieblichen Bildungseinrichtungen oder in einer besonders auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Einrichtung, z. B. einem Berufsförderungswerk, durchgeführt werden. Bei berufsfördernden Leistungen der Rehabilitation, zu denen auch die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung zu erbringenden Leistungen gehören, sind in den meisten Fällen die Agenturen für Arbeit als örtliche Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (
www.arbeitsagentur.de) die zuständigen Rehabilitationsträger (SGB III, Arbeitsförderung). Es können jedoch auch andere Rehabilitationsträger zuständig sein, insbesondere die Träger der gesetzlichen Renten-, Unfall- oder Krankenversicherung. Falls die Zuständigkeit bei einem anderen Reha-Träger liegt, kooperieren die Agenturen für Arbeit mit diesem und wirken gutachterlich mit. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger (SGB IX § 6) geltenden Leistungsgesetzen.
Im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten für schwerbehinderte Menschen gefördert werden (SGB IX § 102 Abs. 3 Nr. 1e). Weitere Informationen und Beratungshilfe erhalten Sie bei den Integrationsämtern (
www.integrationsaemter.de).
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006