
Es gibt verschiedene finanzielle Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung oder Umschulung von (schwer-) behinderten Menschen.
Wir informieren Sie hier über verschiedene Leistungen und gehen dabei jeweils auf die zuständigen Institutionen und Ansprechpartner, den Förderumfang und die Fördervoraussetzungen ein. Eine Darstellung der einzelnen Institutionen und ihre Kontaktdaten finden Sie unter dem Punkt Adressen.
Institution: Arbeitsagentur
Förderung: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei betrieblicher Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen. Die Zuschüsse können höchstens bei 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr liegen. Zuschüsse bis 100 Prozent der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr können in begründeten Ausnahmefällen erbracht werden.
Voraussetzung: Arbeitgeber können gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
Quelle:
§ 236 SGB
Institution: Arbeitsagentur
Förderung:Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung bei betrieblicher Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen. Die Zuschüsse können höchstens bei 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegen. Zuschüsse bis 100 Prozent der Ausbildungsvergütung können in begründeten Ausnahmefällen erbracht werden.
Voraussetzung: Arbeitgeber können gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
Quelle:
§ 235a Abs. 1,2 SGB III
Institution: Arbeitsagentur
Förderung: Dieser Eingliederungszuschuss (EGZ) wird bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung gewährt. Der EGZ kann in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr erbracht werden.
Voraussetzung: Arbeitgeber können durch EGZ gefördert werden, wenn während der Aus- oder Weiterbildung des schwerbehinderten Menschen Zuschüsse erbracht wurden.
Quelle:
§ 235a Abs. 3 SGB III
Institution: Integrationsamt
Förderung: Im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben kann das Integrationsamt Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen, insbesondere zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten erbringen.
Das Integrationsamt kann auch Geldleistungen erbringen, wenn Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte durch andere Einrichtungen durchgeführt werden.
Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere als die bereits genannten Personen, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand haben, können ebenfalls durch die Integrationsämter gefördert werden. Dies gilt seit dem 1. Mai 2004 auch für notwendige Informationsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nachteilsausgleiche nach dem SGB IX und anderen Vorschriften.
Voraussetzungen: Die Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen müssen das Ziel haben, Schwierigkeiten im Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen zu verhindern oder zu beseitigen. Die Durchführung von diesen Maßnahmen durch andere Träger kann gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und die Integrationsämter an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.
Quelle:
§ 102 Abs. 3 Nr. 1e, Abs. 3 Satz 2, SGB IX in Verbindung mit § 29 SchwbAV
Institution: Integrationsamt
Förderung: Weiterbildungen und Umschulungen können auch durch Leistungen an behinderte Arbeitnehmer gefördert werden. Das Integrationsamt kann bei Teilnahme an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen Zuschüsse bis zur Höhe der entstehenden Kosten gewähren. Die Leistungen schließen auch einen schulischen Abschluss ein, falls er zur Teilnahme an den Maßnahmen erforderlich ist.
Die Leistungen reichen von der Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten über Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel bis hin zu entstehenden Kosten für Begleitpersonen oder Arbeitsassistenz, verschiedenen Hilfsmitteln und den Ausgleich von Verdienstausfall.
Auch beruflicher Aufstieg (zum Beispiel eine Meister-, Techniker- oder Fachwirtausbildung) kann finanziell gefördert werden.
Förderdauer: Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern. Eine längere Förderung ist möglich, wenn das Teilhabeziel nur auf diesem Wege erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten so wesentlich verbessert werden.
Voraussetzungen: Finanzielle Förderung ist möglich, wenn schwerbehinderte Menschen an Maßnahmen teilnehmen, die dazu dienen, ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und zu erweitern oder diese an die technische Entwicklung anzupassen – insbesondere dann, wenn sie auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung besondere Hilfen bedürfen und an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen teilnehmen. Diese Maßnahmen müssen nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen der schwerbehinderten Menschen entsprechen.
Quelle:
§ 24 SchwbAV, § 33 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 7, 8, § 37 Abs. 2 SGB IX
Institution: Arbeitsagentur
Förderung: Die Arbeitsagentur kann die Teilnehmer einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung durch allgemeine Leistungen fördern. Diese Leistungen können grundsätzlich in gleicher Weise nichtbehinderten Menschen gewährt werden. Weitere Informationen zu den allgemeinen Leistungen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur
www.gewinndurcheinstellung.de.
Für behinderte Menschen existieren jedoch besondere Regelungen, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die allgemeinen Leistungen gewährt werden, obwohl sie nichtbehinderten Menschen unter den gleichen Voraussetzungen nicht zustehen würden.
Im Gegensatz zur Förderung von nichtbehinderten Menschen kann eine Aus- oder Weiterbildung förderungsfähig sein, die abweichend von der Ausbildungsordnung für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt wird.
Behinderte Menschen, die eine allgemeine Leistung erhalten, können einen Anspruch auf Unterhaltsgeld haben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für welche die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht würden, einen Anspruch auf Übergangsgeld hätten. Darüber hinaus können behinderte Menschen Weiterbildungskosten auch ohne Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit erhalten. Eine weitere Möglichkeit zur finanziellen Förderung haben behinderte Menschen, wenn sie an Maßnahmen zur Erlangung von Schulabschlüssen teilnehmen, die für ihre Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich sind.
Voraussetzung: Berufliche Weiterbildung behinderter Menschen wird durch die Arbeitsagentur auch dann gefördert, wenn der behinderte Mensch
Quelle:
§ 104 SGB IX, § 77, 79, 80, 100, 101 SGB III.
Institution: Arbeitsagentur
Förderung: Behinderte Menschen, die an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme teilnehmen (zum Beispiel blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen), können von der Arbeitsagentur durch Leistung von Übergangsgeld und Übernahme der Teilnahmekosten für eine solche Maßnahme gefördert werden.
In diesen besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Weiterbildungen gefördert werden, die nicht im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung enthalten sind. Diese besonderen Leistungen sind Pflichtleistungen der Agentur für Arbeit, das heißt der behinderte Mensch hat einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen: Wenn auf Grund Art und Schwere der Behinderung die erforderlichen Leistungen durch die allgemeinen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang abgedeckt werden.
In der Regel muss für die Leistung von Übergangsgeld die Vorbeschäftigungszeit erfüllt sein, das heißt der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gestanden sein. Wenn der behinderte Mensch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss er die Leistungen auch beantragt haben.
Die Leistung von Übergangsgeld ist in Ausnahmefällen auch ohne die Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit möglich, wenn der behinderte Mensch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung erworben hat oder sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Abs.1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Quelle:
§ 102, 103, 160, 161, 162 SGB III
Institution: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Förderung: Durch die Mittel aus dem Ausgleichsfond können Maßnahmen gefördert werden, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen sollen, unter anderem auch Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaßnahmen.
Voraussetzung: Diese Maßnahmen müssen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen und überregionale Bedeutung haben. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf folgender Seite:
www.sgb-ix-umsetzen.de.
Quelle:
§ 78 SGB IX, § 41 SchwbAV
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Weitere Informationen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von behinderten Menschen erhalten Sie auf den Seiten der Agentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006