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Glossar

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A

Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, d.h. die Pflichtquote von fünf Prozent nicht erfüllen, sind verpflichtet, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestuft:

  • 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ab 3 Prozent bis unter 5 Prozent (geltender Pflichtsatz),
  • 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ab 2 Prozent bis unter 3 Prozent,
  • 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von unter 2 Prozent
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.

B

Behinderung
Unter einer Behinderung wird vom Gesetzgeber ein für das Lebensalter eines Menschen untypischer Zustand verstanden. Dieser führt zu einer Beeinträchtigung oder dem Verlust von geistigen Fähigkeiten, seelischer Gesundheit oder körperlicher Funktionen. Entscheidend hierbei ist die Annahme, dass diese Beeinträchtigungen mit großer Wahrscheinlichkeit mehr als 6 Monate anhalten werden. Die Ursachen für das Auftreten einer Behinderung spielen dabei keine Rolle.

Berufsbildungswerk (BBW):
Berufsbildungswerke sind überregionale Einrichtungen zur beruflichen Erstausbildung von jungen Menschen mit Behinderungen. Die Auszubildenden werden während ihrer Ausbildung in BBW durch medizinische, psychologische und sozialpädagogische Fachkräfte betreut. Ziel ist durch eine qualifizierte Berufsausbildung jungen behinderten Menschen eine dauerhafte Teilhabe am gesellschaftlichen und am Arbeitsleben zu ermöglichen. 

Berufsförderungswerk (BFW)
Berufsförderungswerke sind überregionale Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation, die Fort- und Weiterbildungen sowie Umschulungen anbieten. Die Bildungsangebote richten sich an behinderte Erwachsene, die in der Regel bereits berufstätig waren. Die Hauptaufgabe der BFW liegt in der beruflichen Neuorientierung und der beruflichen Wiedereingliederung.

C

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D

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E


Eingliederungsmanagement
Seit dem 1. Mai 2004 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiter/innen, die innerhalb eines Jahres  länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit individuellen Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützten (§ 84 SGB IX).

Durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement soll geklärt werden,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und damit Fehlzeiten verringert werden können,
  • mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und
  • wie der Arbeitsplatz erhalten, die Fähigkeiten der Beschäftigten weiter genutzt und eine erhöhte Einsatzfähigkeit und Produktivität sichergestellt werden können.

F

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G

Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation
Die Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wurden geschaffen, um eine trägerübergreifende, ortsnahe Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen zu ermöglichen. Sie unterstützen die betroffenen Menschen von der Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Servicestellen sind bei Bedarf koordinierend und vermittelnd zwischen mehreren Rehabilitationsträgern tätig, so dass Unklarheiten bei der Frage nach Zuständigkeiten vermieden werden.

Gleichstellung
Personen, deren festgestellter Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten oder behalten können.

Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung gibt die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung an und wird in Zehnergraden von 20 bis 100 angegeben. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von mindestens 50 vor.

H

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I

Integrationsamt
Das Integrationsamt ist als Behörde für Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) zuständig. Das Integrationsamt hat unter Anderem folgende Aufgaben:

  • Beratung und Information der Arbeitgeber in allen Fragen der Aus- und Weiterbildung sowie Beschäftigung und Integration (schwer-) behinderter Menschen,
  • Beratung und finanzielle Förderung bei der behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz,
  • Erteilung bzw. Nichterteilung der Zustimmung zur Kündigung (schwer-) behinderter Menschen,
  • Finanzielle Förderung von Fort- und Weiterbildungs- sowie Anpassungsmaßnahmen (durch Leistungen an Arbeitnehmer),
  • Finanzielle Förderung von Probebeschäftigung und Praktika behinderter Menschen,
  • Finanzielle Förderung der Ausbildung von behinderten Jugendlichen durch Prämien und Zuschüsse sowie
  • Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren.

Integrationsfachdienst (IFD)
Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter an der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt.

Aufgaben der IFD sind:

  • Beratung und Information der Arbeitgeber,
  • Klärung aller relevanten Leistungen für den Arbeitgeber und Unterstützung bei der Beantragung,
  • Einschätzung der Fähigkeiten schwerbehinderter Menschen und Erstellung eines individuellen Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofils,
  • Unterstützung bei der Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit geeigneten (schwer-) behinderten Menschen,
  • Unterstützung bei der Einarbeitung behinderter Menschen und Betreuung vor Ort,
  • Nachbetreuung, Krisenintervention und psychosoziale Betreuung sowie
  • Aufklärung der Mitarbeiter im Betrieb über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln (nur mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen).

J

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K

Kündigungsschutz
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte unterliegen nach den Bestimmungen des SGB IX einem besonderen Kündigungsschutz. Grundsätzlich muss vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Dies gilt für eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und für eine Änderungskündigung. Ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam.

L

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M

Medizinisch-berufliche Rehabilitationszentren (mbREHA)
In medizinisch-beruflichen Rehabilitationszentren (mbREHA) werden behinderte Menschen betreut, die wegen Schwere und Komplexität der Behinderung eine besonders differenzierte und spezialisierte Förderung bedürfen. Angebote dieser Reha-Einrichtungen im berufsbildenden und -vorbereitenden Bereich sind:

  • Berufsausbildung nach der regulären Ausbildungsordnung,
  • Berufsausbildung nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen, Förderlehrgänge,
  • tip-Lehrgänge (testen, informieren, probieren),
  • Berufsfindung, - Arbeitserprobung und
  • Vorbereitungsmaßnahmen für Umschulungen (Reha-Vorbereitungslehrgänge).
Mehrfachanrechnung
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, dessen Teilhabe am Arbeitsleben besonders erschwert ist, auf zwei, maximal drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen. Ein schwerbehinderter Auszubildender wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

N

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O

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P

Prävention
Die Prävention umfasst Maßnahmen zum Schutz vor dem Eintritt einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit. Es wird nach primärer, sekundärer und tertiärer Prävention unterschieden:

  • Primäre Prävention:
    Ziel ist die Vorbeugung von Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen. In Betrieben geht es insbesondere um die Vermeidung von Unfällen, Berufs- und arbeitsbedingten Erkrankungen.
  • Sekundäre Prävention:
    Angestrebt wird eine frühzeitige Erkennung von Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen. Wenn Gesundheitsstörungen und Erkrankungen bereits vorliegen, ist deren Fortschreiten mit geeigneten Maßnahmen zu verhindern oder zu verzögern.
  • Tertiäre Prävention:
    Ziel ist hier das wiederholte Auftreten von Krankheiten zu vermeiden und Folgeschäden von Erkrankungen möglichst einzugrenzen.

Pflichtarbeitsplätze
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (Pflichtquote). Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen: Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.

Q

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R

Rehabilitation
Maßnahmen zur Vorbeugung, Beseitigung oder Besserung der Folgen von Unfällen, Erkrankungen und sonstigen Gesundheitsstörungen (Behinderung, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit).

Rehabilitation ist ein Prozess, der in folgende drei Phasen unterteilt wird:

  • Medizinische Rehabilitation (Phase I):
    Ziel ist den Folgen eines Unfalls, einer Erkrankung und sonstiger Gesundheitsstörung so weit wie möglich vorzubeugen, um durch die Herstellung oder Wiederherstellung der Gesundheit die Voraussetzungen für die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu schaffen.
  • Medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase II):
    Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation können bei bestimmten Behinderungen bereits während der medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Gesundheit und Erwerbsfähigkeit werden durch nahtlos ineinandergreifende Maßnahmen hergestellt bzw. wiederhergestellt.
  • Berufliche Rehabilitation (Phase III):
    Maßnahmen, die die Erhaltung, Verbesserung, Herstellung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Menschen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zum Ziel haben.

Rehabilitationsträger
Träger der Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind die zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Behörden. Rehabilitationsträger können sein:

  • die gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Alterssicherung der Landwirte,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
  • die Träger der Sozialhilfe.

Die Rehabilitationsträger sind zum Teil nur für einen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe zuständig. Die Krankenkassen sind zum Beispiel nur für die medizinische, die Bundesagentur für Arbeit nur für die berufliche Rehabilitation zuständig. Die Renten- und Unfallversicherungsträger haben sowohl medizinische als auch berufsfördernde Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Die Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge sowie die Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe erbringen neben medizinischen und beruflichen Rehabilitationsleistungen auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation).

S

Schwerbehinderung
Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von mindestens 50 vor.

T

Technischer Fachdienst
Die Technischen Fach- bzw. Beratungsdienste werden von den Rehabilitationsträgern beauftragt und sind mit der Wartung und Instandhaltung der technischen Arbeitshilfen betraut. Sie haben auch die Aufgabe, die Anpassung an die technische Weiterentwicklung oder auch die Einführung in den Gebrauch der Geräte durchzuführen.

U

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V

Versorgungsamt
Die Versorgungsämter sind Ansprechpartner beim Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung und bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen. Die Hauptaufgaben bestehen in der

  • Feststellung der Schwerbehinderung,
  • Ermittlung des Grades der Behinderung (GdB) und
  • Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

W

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen sind überbetriebliche Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie haben die Aufgabe, behinderten Menschen, die aufgrund Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

  • einen Arbeitsplatz oder eine angemessene Tätigkeit anzubieten,
  • durch eine angemessene Berufsbildung behinderte Menschen auf den Arbeitsbereich in der Werkstatt bzw. auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten,
  • Beratung zu Fragen der Berufsbildung anzubieten,
  • geeignete behinderte Menschen durch passende Maßnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln sowie
  • begleitende Hilfen und nachgehende Betreuung zu ermöglichen.

X

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Y

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Z

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