
Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, d.h. die Pflichtquote von fünf Prozent nicht erfüllen, sind verpflichtet, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestuft:
Behinderung
Unter einer Behinderung wird vom Gesetzgeber ein für das Lebensalter eines Menschen untypischer Zustand verstanden. Dieser führt zu einer Beeinträchtigung oder dem Verlust von geistigen Fähigkeiten, seelischer Gesundheit oder körperlicher Funktionen. Entscheidend hierbei ist die Annahme, dass diese Beeinträchtigungen mit großer Wahrscheinlichkeit mehr als 6 Monate anhalten werden. Die Ursachen für das Auftreten einer Behinderung spielen dabei keine Rolle.
Berufsbildungswerk (BBW):
Berufsbildungswerke sind überregionale Einrichtungen zur beruflichen Erstausbildung von jungen Menschen mit Behinderungen. Die Auszubildenden werden während ihrer Ausbildung in BBW durch medizinische, psychologische und sozialpädagogische Fachkräfte betreut. Ziel ist durch eine qualifizierte Berufsausbildung jungen behinderten Menschen eine dauerhafte Teilhabe am gesellschaftlichen und am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Es sind zur Zeit noch keine Einträge vorhanden.
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Durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement soll geklärt werden,
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Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation
Die Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wurden geschaffen, um eine trägerübergreifende, ortsnahe Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen zu ermöglichen. Sie unterstützen die betroffenen Menschen von der Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Servicestellen sind bei Bedarf koordinierend und vermittelnd zwischen mehreren Rehabilitationsträgern tätig, so dass Unklarheiten bei der Frage nach Zuständigkeiten vermieden werden.
Gleichstellung
Personen, deren festgestellter Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten oder behalten können.
Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung gibt die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung an und wird in Zehnergraden von 20 bis 100 angegeben. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von mindestens 50 vor.
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Integrationsamt
Das Integrationsamt ist als Behörde für Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) zuständig. Das Integrationsamt hat unter Anderem folgende Aufgaben:
Integrationsfachdienst (IFD)
Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter an der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt.
Aufgaben der IFD sind:
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Kündigungsschutz
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte unterliegen nach den Bestimmungen des SGB IX einem besonderen Kündigungsschutz. Grundsätzlich muss vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Dies gilt für eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und für eine Änderungskündigung. Ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam.
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Medizinisch-berufliche Rehabilitationszentren (mbREHA)
In medizinisch-beruflichen Rehabilitationszentren (mbREHA) werden behinderte Menschen betreut, die wegen Schwere und Komplexität der Behinderung eine besonders differenzierte und spezialisierte Förderung bedürfen. Angebote dieser Reha-Einrichtungen im berufsbildenden und -vorbereitenden Bereich sind:
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Prävention
Die Prävention umfasst Maßnahmen zum Schutz vor dem Eintritt einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit. Es wird nach primärer, sekundärer und tertiärer Prävention unterschieden:
Pflichtarbeitsplätze
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (Pflichtquote). Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen: Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.
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Rehabilitation
Maßnahmen zur Vorbeugung, Beseitigung oder Besserung der Folgen von Unfällen, Erkrankungen und sonstigen Gesundheitsstörungen (Behinderung, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit).
Rehabilitation ist ein Prozess, der in folgende drei Phasen unterteilt wird:
Rehabilitationsträger
Träger der Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind die zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Behörden. Rehabilitationsträger können sein:
Die Rehabilitationsträger sind zum Teil nur für einen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe zuständig. Die Krankenkassen sind zum Beispiel nur für die medizinische, die Bundesagentur für Arbeit nur für die berufliche Rehabilitation zuständig. Die Renten- und Unfallversicherungsträger haben sowohl medizinische als auch berufsfördernde Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Die Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge sowie die Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe erbringen neben medizinischen und beruflichen Rehabilitationsleistungen auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation).
Schwerbehinderung
Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von mindestens 50 vor.
Technischer Fachdienst
Die Technischen Fach- bzw. Beratungsdienste werden von den Rehabilitationsträgern beauftragt und sind mit der Wartung und Instandhaltung der technischen Arbeitshilfen betraut. Sie haben auch die Aufgabe, die Anpassung an die technische Weiterentwicklung oder auch die Einführung in den Gebrauch der Geräte durchzuführen.
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Versorgungsamt
Die Versorgungsämter sind Ansprechpartner beim Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung und bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen. Die Hauptaufgaben bestehen in der
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen sind überbetriebliche Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie haben die Aufgabe, behinderten Menschen, die aufgrund Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
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© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006