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Rechte und Pflichten von Arbeitgebern

Auf dieser Seite finden Sie relevante rechtliche Informationen zum Thema Ausbildung, insbesondere einen Überblick über alle wichtigen Paragrafen aus dem Sozialgesetzbuch neun, kurz SGB IX genannt. Die neuesten Änderungen, die seit dem 1. Mai 2004 in Kraft getreten sind und die dadurch entstehenden Konsequenzen (für Arbeitgeber) sind hervorgehoben. Die Regelungen beziehen sich auf:

Leistungen an Arbeitgeber

Arbeitgeber können von den zuständigen Rehabilitationsträgern Leistungen - insbesondere in Form von Zuschüssen - zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, wenn sie schwerbehinderte Menschen beschäftigen bzw. ausbilden. Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite Finanzielle Förderung.

Quelle:
§ 34 SGB IX

Unterstützung der Arbeitgeber durch Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

Das SGB IX  legt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Leistungen fest, die durch die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht werden. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, bei entsprechender Eignung der behinderten Jugendlichen darauf hinzuwirken, dass Teile der Ausbildung auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden. Zudem sollen sie die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der behinderten Auszubildenden unterstützen.

Quelle:
§ 35 Abs.2 SGB IX

Gleichstellung

Seit dem 1. Mai 2004 können behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen schwerbehinderten Jugendlichen gleichgestellt werden.

Quelle:
§ 68 Abs.4 SGB IX

Beschäftigungspflicht

Arbeitgeber sind verpflichtet, einen angemessenen Anteil der Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu besetzen. Hierfür müssen sie sich zukünftig mit der Schwerbehindertenvertretung und der zuständigen Interessenvertretung beraten.

Quelle:
§ 72 Abs.2 SGB IX

Anrechnung behinderter Auszubildender auf Pflichtarbeitsplätze

Während der beruflichen Ausbildung eines schwerbehinderten Jugendlichen, kann dieser auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet werden. Wenn der schwerbehinderte Jugendliche direkt im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung - auch wenn die Ausbildung in einem anderen Betrieb durchgeführt wurde - in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis übernommen wird, dann wird dieser im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Quelle:
§ 76 Abs.2 SGB IX

Integrationsvereinbarung

Arbeitgeber müssen mit den Schwerbehindertenvertretungen eine verbindliche Integrationsvereinbarung treffen, die Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen enthält; u. a. die Regelung zur Ausbildung behinderter Jugendlicher.

Quelle:
§ 83 Abs.2a, Nr.4 SGB IX

Leistungen des Integrationsamtes

Arbeitgeber können vom Integrationsamt verschiedene Leistungen erhalten: Finanzielle Unterstützung ist möglich bei der behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, durch Zahlung von Zuschüssen zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, und durch Zahlung von Prämien und Zuschüssen zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die während ihrer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind. Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite Finanzielle Förderung.

Quelle:
§ 102 Abs.3 SGB IX

Aufgaben der Integrationsfachdienste

Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört u. a. die Beratung von Arbeitgebern, die Jugendliche mit Behinderungen ausbilden möchten. Die Integrationsfachdienste helfen bei der Suche nach passenden Bewerbern und Bewerberinnen, informieren über Leistungen für Arbeitgeber, klären diese mit den zuständigen Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern ab, unterstützen die Bundesagentur für Arbeit bei der Berufsorientierung und der Berufsberatung in den Schulen und begleiten die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Menschen.

Quelle:
§ 110 Abs.2 SGB IX

Geltungsdauer der Regelungen

Diese Regelungen sind bis zum 30 Juni 2005 verbindlich festgelegt. Nach Überprüfung der Ausbildungssituation behinderter und schwerbehinderter Menschen wird die Bundesregierung weitere Maßnahmen treffen.

Quelle:
§ 160 Abs.1 SGB IX

Weiterführende Links zu den genannten Gesetzen und Verordnungen:

Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.

Weitere Informationen im Internet:

Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmg.bund.de.