
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, d.h. die Pflichtquote von fünf Prozent nicht erfüllen, sind verpflichtet, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird in Abhängigkeit von einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote festgesetzt.
Im Folgenden erhalten Sie wichtige Informationen rund um das Thema Ausgleichsabgabe.
Pro Monat und je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind an das zuständige Integrationsamt zu zahlen:
Quelle:
§ 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 105 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen.
Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich zwei Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen; 105 Euro sind zu bezahlen, wenn nur ein Arbeitsplatz besetzt wird, und 180 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen.
Quelle:
§ 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
Während der beruflichen Ausbildung eines schwerbehinderten Jugendlichen, kann dieser auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet werden. Wenn der schwerbehinderte Jugendliche direkt im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung - auch wenn die Ausbildung in einem anderen Betrieb durchgeführt wurde - in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis übernommen wird, dann wird dieser im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Quelle:
§ 76 Abs. 2 SGB IX
Für die Errechnung der Ausgleichsabgabe gibt es das Softwareprogramm REHADAT-Elan, das von der Bundesagentur für Arbeit zugelassen ist. Mit seiner Hilfe können Sie sich auf elektronischem Wege Ihre Ausgleichsabgabe errechnen und die vorgeschriebenen Vordrucke versandfertig erstellen lassen. Auf der Internetseite des REHADAT
www.rehadat.de/elan können Sie REHADAT-Elan downloaden.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Arbeitgebern zwei Formulare zur Verfügung: ein Verzeichnis der schwerbehinderten Mitarbeiter und ein Formblatt zur Anzeige der Veranlagung. Beide Formulare sind mit je einer Durchschrift der zuständigen Arbeitsagentur zu übersenden.
Der Zahlungsempfänger der Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt. Die genaue Bankverbindung und Anschrift werden von der Bundesagentur für Arbeit mit den Formularen zusammen versandt.
Quelle:
§ 80 Abs. 1, Abs. 6 SGB IX
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 Prozent des Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfällt, auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
Auf der Internetseite des Integrationsunternehmens Inducare (
www.inducare.de) finden Sie neben einer Auftragsbörse auch einen Ersparnisrechner, der Ihnen unmittelbar die Kostenersparnis aufzeigt, wenn Sie Aufträge an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen vergeben.
Die Kontaktdaten der Werkstätten finden Sie in unserer Infothek unter Adressen. Auf den Internetseiten des Forums Nürnberger Werkstätten (
http://www.behinderte-in-nuernberg.de) finden Sie die Angebote der Werkstätten in dieser Region.
Quelle:
§ 140 SGB IX
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31.03. jedes Jahres folgende Vorjahresdaten zu melden:
Eine Kopie dieser Daten muss zur Weiterleitung an das zuständige Integrationsamt beigefügt werden. Weitere Kopien sind dem Betriebs- und Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.
Wenn die Daten bis zum 01. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden, erlässt diese nach eingehender Prüfung einen Feststellungsbescheid über die notwendigen Daten.
Quelle:
§ 80 SGB IX
Die Ausgleichsabgabe wird von den Intergrationsämtern ausschließlich zur Erbringung besonderer Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet. Zu den wichtigsten Leistungen, die mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert werden, gehören die Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste.
Die Integrationsämter entrichten 45 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Dort ist ein zweckgebundener Ausgleichsfond eingerichtet, mit dem besondere überregionale Maßnahmen gefördert werden können, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen sollen. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite
SGB IX umsetzen.
Quelle:
§ 77 Abs. 6 SGB IX, § 78 SGB IX, § 79 SGB IX, § 41 SchwbAV
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bmg.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006