
Eine berufliche Ausbildung ist eine Maßnahme, die zu einem ersten beruflichen Abschluss in einem anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf führt.
Berufsbildung wird nach § 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) durchgeführt
Behinderten jungen Menschen stehen alle betrieblichen, schulischen und außerbetrieblichen Berufsbildungsmöglichkeiten offen, um einen der insgesamt etwa 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe zu erlernen. Wenn behinderungsbedingt eine betriebliche Ausbildung nicht nach den verbindlichen Ausbildungsordnungen möglich ist, lassen sich Ausbildungsgänge so ändern, dass sie den besonderen Bedingungen behinderter Auszubildender gerecht werden.
Neben den Regelberufen nach §§ 4, 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG vom 23.03.2005) bzw. §§ 25, 26 Handwerksordnung (HWO) können behinderte Jugendliche Sonderausbildungsgänge nach § 64ff BBiG und § 42 HWO absolvieren. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz besteht sogar ein Rechtsanspruch darauf, im Rahmen der Regelberufe Abweichungen für behinderte Menschen zuzulassen. Die Ausbildungsinhalte der Sonderausbildungsgänge werden unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt (§ 66 BBiG). Sie gewichten in der Regel fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zu fachtheoretischen Anteilen stärker oder klammern fachpraktische Ausbildungsteile aus, die aufgrund der Behinderung nicht absolviert werden können.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) (
www.bibb.de) hat Empfehlungen zur Entwicklung bundeseinheitlicher besonderer Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen verabschiedet und ein Handbuch mit Fallbeispielen zu Prüfungsmodifikationen bei behinderten Menschen herausgegeben.
Prüfungsmodifikationen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen sollen, ohne die Prüfungsanforderung qualitativ zu verändern, können sein:
Auch die besonderen Ausbildungsgänge für behinderte Menschen werden im Rahmen der dualen Berufsausbildung an zwei Lernorten (Ausbildungsstätte, Berufsschule) erbracht, unabhängig davon ob die Berufsausbildung am Wohnort oder in einer überbetrieblichen Einrichtung, etwa einem Berufsbildungswerk (BBW), stattfindet.
Die betriebliche Ausbildung hat Vorrang, wenn Betrieb und Berufsschule bereit und in der Lage sind, die Ausbildung unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs durchzuführen.
Die Durchführung der Berufsbildung wird nach dem Berufsbildungsgesetz in der Regel durch die für den Ausbildungsberuf oder Ausbildungsbetrieb zuständige Kammer (z. B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) überwacht. Sie sind auch zuständig für die Regelungen und Durchführung der Prüfung im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006