
Um den Übergang behinderter junger Menschen nach einer Ausbildung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern, können Arbeitgeber Zuschüsse und Kostenentlastungen erhalten.
Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 SGB IX bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist (§ 238 SGB III).
Wenn Arbeitgeber schwerbehinderte Jugendliche direkt im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis übernehmen, dann können sie diese im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen lassen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die Ausbildung in einem anderen Betrieb durchgeführt wurde (§ 76 Abs. 2 SGB IX ).
Neben den genannten Förderanreizen sind auch die Unterstützungshilfen zu prüfen, die von der Agentur für Arbeit und den anderen Rehabilitationsträgern sowie dem Integrationsamt bei Neueinstellung eines (schwer-)behinderten Menschen gewährt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Seiten zur finanziellen Förderung von Beschäftigung und Integration .
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
www.bmas.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006