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Außerbetriebliche Ausbildung

Nach Möglichkeit sollen behinderte Menschen wohnortnahe Ausbildungsangebote nutzen,  wenn zu erwarten ist, dass der im Einzelfall erforderliche Förderbedarf sichergestellt ist. Für Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung besonderer Hilfe bedürfen, die über die Hilfe des Benachteiligtenprogramms (§ 241 SGB III) hinausgehen, stehen Fördermöglichkeiten außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung zur Verfügung (§102 SGB III). Es gilt der Fördergrundsatz: "So normal wie möglich - so speziell wie erforderlich".

Bei einer außerbetrieblichen Ausbildung schließt der behinderte Jugendliche in der Regel den Ausbildungsvertrag nicht mit einem Betrieb, sondern mit dem für die Ausbildungsbegleitung bzw. Ausbildungsdurchführung zuständigen Bildungsträger ab. Fachpraktische Ausbildungsteile können dabei an örtliche Betriebe delegiert werden.

Nach Lernorten gestufte Ausbildungsmöglichkeiten sind:

  • Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) mit Fortsetzung nach einem Jahr im Betrieb (Unterstützung durch ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) während des betrieblichen Teils der Ausbildung)
  • Gesamte Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE), wenn für das zweite und/oder dritte Ausbildungsjahr keine betriebliche Ausbildungsstelle zur Verfügung steht.
  • Berufsausbildung in einer sonstigen Rehabilitationseinrichtung (wohnortnah/ohne Internat)
  • Berufsausbildung in einem Berufsbildungswerk (BBW) mit oder ohne Internatsunterbringung (bzw. in anderen Wohnformen)

Überbetriebliche Ausbildung

Als überbetriebliche Ausbildung werden berufliche Bildungsmaßnahmen bezeichnet, die außerhalb - aber ergänzend - zur betrieblichen Ausbildung stattfinden. Sie sind dann erforderlich, wenn der ausbildende Betrieb wegen zu hoher Fachspezialisierung nur einen begrenzten Teil der fachpraktischen Inhalte des Ausbildungsberufs abdecken und vermitteln kann. Für diese überbetrieblichen Lehrgänge, Kurse und Schulungen, die im Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb festgehalten werden, wird der Auszubildende von der Arbeit freigestellt.

Weitere Informationen im Internet:

  • Medien (z. B. das ABC-Online-Handbuch) der Bundesagentur für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung und Arbeitgeber: Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.gewinndurcheinstellung.de
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bagbbw.de
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnortnahen Beruflichen Rehabilitationseinrichtungen (BAG WBR) Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bag-wbr.de