
Es gibt viele finanzielle Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber, die behinderte Jugendliche und junge Erwachsene ausbilden möchten. Wir informieren Sie hier über verschiedene Leistungen und gehen dabei jeweils auf die zuständigen Institutionen und Ansprechpartner, den Förderumfang und die Fördervoraussetzungen ein. Eine kurze Darstellung der einzelnen Institutionen und die Adressen finden Sie in unserer Infothek unter Adressen.
Während der Dauer der beruflichen Ausbildung kann ein schwerbehinderter oder ein gleichgestellter Mensch auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet werden. Wenn der schwerbehinderte Jugendliche direkt im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung - auch wenn die Ausbildung in einem anderen Betrieb durchgeführt wurde - in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis übernommen wird, dann wird dieser im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Quelle:
§ 76 Abs. 2 SGB IX
Institution: Agentur für Arbeit
Förderung: Die Förderung beträgt für die gesamte Dauer der Ausbildung bis zu 60 Prozent der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, in Ausnahmefällen bis zu maximal 100 Prozent.
Voraussetzungen: Der Zuschuss kann für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in der Ausbildung geleistet werden, wenn die Ausbildung aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich wäre.
Quelle:
§ 236 SGB III
Institution: Integrationsamt
Förderung: Die Prämien und Zuschüsse sind von den Leistungen der Agentur für Arbeit abzugrenzen, die lediglich Zuschüsse zu den Personalkosten des behinderten Auszubildenden übernimmt. Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Voraussetzungen: Der Arbeitgeber bildet einen behinderten Jugendlichen aus, der für die Dauer der Berufsausbildung den schwerbehinderten Jugendlichen gleichgestellt ist; unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht erfüllt oder nicht. Die Gleichstellung muss durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit nachgewiesen (§ 7 SGB III) bzw. die Zugehörigkeit zum Kreis der behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Personen durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit bestätigt werden.
Quelle:
§ 102 Abs.3 Nr.2c SGB IX in Verbindung mit § 26b SchwbAV
Institution: Agentur für Arbeit
Förderung: Der Zuschuss beträgt für die gesamte Dauer der Ausbildung bis zu 80 Prozent der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, in Ausnahmefällen bis zu maximal 100 Prozent.
Voraussetzungen: Der Zuschuss kann für behinderte, schwerbehinderte und gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene in der Ausbildung geleistet werden, wenn die Ausbildung sonst nicht realisiert würde.
Quelle:
§ 235a SGB III
Institution: Integrationsamt
Förderung: Gezahlt werden können Zuschüsse zu
Die Gebühren werden von den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern erhoben. Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Voraussetzungen: Der Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten (§ 71 Abs.1 SGB IX) stellt einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (§ 72 Abs.1 SGB IX) unter 27 Jahren zur Berufsausbildung ein.
Quelle:
§ 102 Abs.3 Nr.2b SGB IX in Verbindung mit § 26a SchwbAV
Institution: Agentur für Arbeit
Förderung: Dieser Egz kann im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber geleistet werden. Die Förderhöhe beträgt bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Förderdauer beträgt bis zu 12 Monate.
Voraussetzung: Während der Aus- und Weiterbildung wurden bereits Zuschüsse erbracht.
Quelle:
§ 235a (3) SGB III
Institutionen: Agentur für Arbeit, Integrationsamt
Förderung: Die Arbeitsagentur übernimmt die Kosten bis zu 3 Monate, inklusive des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung.
Das Integrationsamt leistet Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind. Solche Zuschüsse können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert. Höhe und Dauer der Zuschüsse richten sich nach dem Einzelfall.
Voraussetzung: Der Zuschuss kann durch die Arbeitsagentur für (schwer-) behinderte und gleichgestellte Menschen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation geleistet werden, wenn dadurch die Chancen auf eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erhöht werden.
Für die Zuschüsse durch das Integrationsamt wird vorausgesetzt, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden dürfen. Die Zuschüsse werden in diesem Fall nur gewährt, wenn der schwerbehinderte Mensch in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist und im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Probebeschäftigung oder ein Praktikum absolviert.
Quelle:
§ 238 SGB III in Verbindung mit § 27 SchwbAV
Institution: Integrationsamt
Förderung: Zuschuss und/ oder Darlehen zu den Investitionskosten, sowie Schulung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel. Die Förderhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Voraussetzungen: Die Einstellung des schwerbehinderten Menschen erfolgt ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus oder es wird ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch eingestellt (§ 71 Abs.1 SGB IX, § 72 SGB IX) oder der schwerbehinderte Mensch war zuvor über 12 Monate arbeitslos oder die Investition dient zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beziehungsweise verhindert die Kündigung des schwerbehinderten Menschen. Außerdem wird eine angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten erwartet.
Quelle:
§ 15 SchwbAV
Institution: Agentur für Arbeit
Förderung: Zuschuss bis zu 100 Prozent der entstehenden Kosten für die behinderungsgerechte Ausgestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
Voraussetzung: Die technischen Hilfen oder die Ausstattung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes sind aufgrund der Behinderung notwendig und der Arbeitgeber ist nach dem SGB IX nicht zur Eigenleistung verpflichtet.
Quelle:
§ 237 SGB III
Institutionen: Reha-Träger und Integrationsamt
Förderung: Die Leistung kann bis zur vollen Kostenübernahme in Form von Zuschüssen und/ oder Darlehen oder als eine Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung gewährt werden. Die Leistung kann weiterhin die Wartung und Instandhaltung oder die Anpassung an technische Weiterentwicklung oder auch die Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände beinhalten.
Voraussetzungen: Ein Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz wird behinderungsgerecht eingerichtet und unterhalten oder mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet. Ein Teilzeit-Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen wird eingerichtet, der wegen Art und Schwere der Behinderung nur Teilzeit arbeiten kann oder es werden sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen veranlasst.
Quelle:
§ 26 SchwbAV § 81 SGB IX, § 102 SGB IX
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Zusätzlich können Sie sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit einen Überblick über die wichtigsten Förderleistungen verschaffen:
www.arbeitsagentur.de.
Weitere Hinweise zu den Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie auf den Seiten
www.gewinndurcheinstellung.de.
Sie möchten einen behinderten Menschen ausbilden? Auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit finden Sie eine
Checkliste, die Sie bei diesem Vorhaben unterstützt.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006