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Rechte und Pflichten von Arbeitgebern

Auf dieser Seite finden Sie relevante rechtliche Informationen zu den Themen Prävention und Eingliederungsmanagement, vor allem zu den Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

Die Regelungen beziehen sich auf:

Vorrang von Prävention

Für die Rehabilitation gilt generell der Grundsatz des Vorrangs von Prävention: Rehabilitation hat nicht nur die Aufgabe, behinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben einzugliedern, sondern auch, eine drohende Behinderung abzuwenden oder die Entwicklung einer Behinderung präventiv einzugrenzen. Das SGB IX erteilt daher in den Rehabilitationsträgern den allgemeinen Auftrag, darauf hinzuwirken, dass "der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird".

Quelle:
§ 3 SGB IX

Zusammenarbeit der Reha-Träger

Die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Prävention wird auch in weiteren Abschnitten des SGB IX angesprochen. So werden die Rehabilitationsträger beispielsweise dazu aufgefordert, gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren, um unter anderem geeignete Präventionsmaßnahmen festzulegen und mit anderen Akteuren in der Prävention, wie zum Beispiel Selbsthilfegruppen, zusammen zu arbeiten.

Quelle:
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 13 SGB IX

Gemeinsame Empfehlungen der Reha-Träger zum Informationsaustausch mit Betrieben

Die Rehabilitationsträger sind unter anderem auch verpflichtet, gemeinsame Empfehlungen zum Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten, Arbeitgebern und Schwerbehindertenvertretungen zu erarbeiten, um den individuellen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe möglichst frühzeitig zu erkennen.

Quelle:
§ 13 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX

Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber von behinderten oder schwerbehinderten Beschäftigten sind verpflichtet, bei auftretenden Schwierigkeiten die Schwerbehindertenvertretung oder zuständige Interessensvertretung - und im Fall der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen auch das Integrationsamt - einzuschalten, um zu erörtern, wie und mit welchen Beratungsangeboten und eventuell finanziellen Leistungen die Schwierigkeiten beseitigt und das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Quelle:
§ 84 Abs. 1 SGB IX

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Neu in das SGB IX aufgenommen wurde eine Regelung zum "betrieblichen Eingliederungsmanagement": Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung - bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich mit der Schwerbehindertenvertretung - wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die betroffene Person muss an diesem Prozess beteiligt werden und ihre Zustimmung erteilen. Soweit es erforderlich ist, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt eingeschaltet.

Quelle:
§ 84 Abs. 2 SGB IX

Auftrag an die Interessenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen

Die zuständige Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, werden vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die Verpflichtungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement erfüllt.

Quelle:
§ 84 Abs. 2 SGB IX

Integrationsvereinbarung

Regelungen zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und der betrieblichen Gesundheitsförderung können zum Beispiel im Rahmen der betrieblichen Integrationsvereinbarungen getroffen werden.Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unseren Seiten zur Integrationsvereinbarung (Diese Seite ist noch in Bearbeitung und wird in Kürze zur Verfügung stehen.)

Quelle:
§ 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX

Prämien und Boni für das betriebliche Eingliederungsmanagement

Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, können von den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern durch Prämien oder einen Bonus gefördert werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Seiten zu Fördermöglichkeiten.

Quelle:
§ 84 Abs. 4 SGB IX

Weiterführende Links zu den genannten Gesetzen und Verordnungen:

Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.

Weitere Informationen im Internet:

Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technnologie Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmg.bund.de.