


Wenn die Ursache einer Krankheit nachgewiesenermaßen die berufliche Tätigkeit ist, wird die Krankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt. Welche Krankheiten dies im Einzelnen sind, ist der Berufskrankheitenverordnung (BKV) zu entnehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit zuständig. Dabei wird sie "von Amts wegen" tätig.
Alle abhängig Beschäftigten – das heißt, alle Personen in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis – sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese ist zuständig für Leistungen bei
Die gesetzliche Unfallversicherung wird von rund 100 Versicherungsträgern durchgeführt. Dazu gehören die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Dachorganisationen sind der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVGB)
www.hvbg.de, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB)
www.lsv.de und der Berufsverband der Unfallkassen (BUK)
www.unfallkassen.de. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie auf den Seiten BIH - Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
www.integrationsaemter.de.
Wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem der Arbeitnehmer getötet wird oder länger als drei tage arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber den Unfall beim Unfallversicherungsträger anzeigen. Der Unfallversicherungsträger wird dann von "Amts wegen" tätig, d. h. ein Antrag der geschädigten Person auf Rehabilitationsleistungen wird daher grundsätzlich nicht notwendig.
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft sind die Berufsgenossenschaften bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation zuständig, die sie steuern und koordinieren. Hierbei werden Aufwendungen für Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Pflege und Geldleistungen erbracht.
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
ZB – Zeitschrift: Behinderte Menschen im Beruf 2 / 2005:
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006