
Beabsichtigt ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten oder einem gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer zu kündigen, muss er bevor er die Kündigung ausspricht
Außerordentliche Kündigung:
Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen, die zur außerordentlichen Kündigung führen, gestellt werden.
Nach dem Eingang des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung stellt das Integrationsamt Ermittlungen zum Sachverhalt an und hört
Das Integrationsamt beginnt mit der Kündigungsverhandlung, um
Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt Fachleute zur Beratung ein, z. B.
Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, entscheidet das Integrationsamt über die Zustimmung zur Kündigung unter Abwägung der Interessen des
Ordentliche Kündigung:
Das Integrationsamt soll die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages treffen.
Ist die Zustimmung erteilt, hat der Arbeitgeber nur einen Monat Zeit, um die Kündigung auszusprechen.
Um bei Insolvenzeröffnungen und Betriebsstilllegungen das Kündigungsverfahren zu beschleunigen, muss seit dem 1. Mai 2004 das Integrationsamt innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden; ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.
Außerordentliche Kündigung:
Bei einer außerordentlichen Kündigung soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages treffen. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt die Zustimmung als erteilt.
Quellen:
§ 85 - 88 SGB IX
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technnologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bmg.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006