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Kündigungsschutzverfahren - Ablauf

1. Kündigungsabsicht des Arbeitgebers

Beabsichtigt ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten oder einem gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer zu kündigen, muss er bevor er die Kündigung ausspricht

  • die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- bzw. Personalrat informieren und
  • beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung schriftlich beantragen.

Außerordentliche Kündigung:
Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen, die zur außerordentlichen Kündigung führen, gestellt werden.

2. Ermittlungen des Integrationsamtes

Nach dem Eingang des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung stellt das Integrationsamt Ermittlungen zum Sachverhalt an und hört 

  • den Arbeitgeber
  • den schwerbehinderten Arbeitnehmer,
  • die Schwerbehindertenvertretung und
  • den Betriebs- bzw. Personalrat an.

3. Kündigungsverhandlung

Das Integrationsamt beginnt mit der Kündigungsverhandlung, um

  • möglichst eine „gütliche Einigung“ zu erzielen (z. B. um den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine einvernehmliche Beendigung zu bewirken) oder
  • das Verfahren auszusetzen, um weitere Informationen einzuholen bzw. Entwicklungen abzuwarten.

4. Beratung durch Fachleute

Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt Fachleute zur Beratung ein, z. B.

  • den Technischen Dienst,
  • Arbeits- und Fachmediziner, Gesundheitsamt und / oder
  • den Integrationsfachdienst / psychosozialen Dienst.

5. Entscheidung des Integrationsamtes

Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, entscheidet das Integrationsamt über die Zustimmung zur Kündigung unter Abwägung der Interessen des

  • behinderten Menschen an der Erhaltung des Arbeitsverhältnisses und
  • Arbeitgebers an der wirtschaftlichen Ausnutzung des Arbeitsplatzes.

Ordentliche Kündigung:
Das Integrationsamt soll die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages treffen.
Ist die Zustimmung erteilt, hat der Arbeitgeber nur einen Monat Zeit, um die Kündigung auszusprechen.
Um bei Insolvenzeröffnungen und Betriebsstilllegungen das Kündigungsverfahren zu beschleunigen, muss seit dem 1. Mai 2004 das Integrationsamt innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden; ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.

Außerordentliche Kündigung:
Bei einer außerordentlichen Kündigung soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages treffen. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt die Zustimmung als erteilt.

Quellen:
§ 85 - 88 SGB IX

Weiterführende Links zu den genannten Gesetzen und Verordnungen:

Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.

Weitere Informationen im Internet:

Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technnologie Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmg.bund.de.