
Auf dieser Seite finden Sie relevante rechtliche Informationen zum Thema Beschäftigung und Integration von (schwer-) behinderten Menschen, insbesondere einen Überblick über alle wichtigen Paragrafen aus dem Sozialgesetzbuch neun, kurz SGB IX genannt. Die neuesten Änderungen, die seit dem 1. Mai 2004 in Kraft getreten sind und die dadurch entstehenden Konsequenzen (für Arbeitgeber) sind hervorgehoben.
Jeder Arbeitgeber muss bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes prüfen, ob dieser nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Die Integrationsfachdienste schlagen ihm daraufhin geeignete schwerbehinderte Bewerber vor. Wenn Vermittlungsvorschläge des Integrationsfachdienstes oder Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vorliegen, muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung sowie Betriebs- und Personalrat baldmöglichst davon in Kenntnis setzen. Wenn diese mit der geplanten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden sind, muss er seine Gründe darlegen. Eine Anhörung des betroffenen schwerbehinderten Menschen muss ebenfalls stattfinden. Falls der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt, ist diese bei seiner Bewerbung nicht zu beteiligen.
Öffentliche Arbeitgeber sind ausdrücklich verpflichtet, frei werdende, neu zu besetzende und neue Arbeitsplätze den Agenturen für Arbeit zu melden und schwerbehinderte Bewerber/innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Nur wenn die notwendige fachliche Eignung nicht vorhanden ist, kann von einer Einladung abgesehen werden.
Quelle:
§ 81 SGB IX, § 82 SGB IX
Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze haben, sind verpflichtet, mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Dabei sollen schwerbehinderte Frauen besonders berücksichtigt werden. Abweichend von dieser Regelung müssen Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Einzelheiten zum Thema finden Sie auf unserer Seite Pflichtarbeitsplätze.
Quelle:
§ 71 Abs. 1 SGB IX
Arbeitgeber müssen bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderte Menschen einstellen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Quelle:
§ 72 Abs. 1 SGB IX
Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, sind verpflichtet, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz wird in Abhängigkeit von der Beschäftigungsquote in einem Betrieb festgesetzt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Die Ausgleichsabgabe.
Quelle:
§ 77 SGB IX
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 Prozent des Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfällt, auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
Quelle:
§ 140 Abs. 1 SGB IX
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen im Zusammenhang mit der Integration und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen ändern. Unter anderem kann die Bundesregierung in Abhängigkeit vom Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen die Pflichtquote bis maximal 10 Prozent erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabsetzen.
Quelle:
§ 79 SGB IX
Arbeitgeber müssen mit den Schwerbehindertenvertretungen eine verbindliche Integrationsvereinbarung treffen, die Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen enthält. Die Integrationsvereinbarung wird der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt übermittelt; das Integrationsamt kann auch eingeladen werden, sich an den Verhandlungen zu beteiligen.
Quelle:
§ 83 SGB IX
Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kann nur durch die Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen beträgt. Die Kündigung muss der Arbeitgeber beim Integrationsamt schriftlich beantragen. Das Integrationsamt muss daraufhin eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung sowie des Betriebs- und Personalrates einholen und den betroffenen schwerbehinderten Menschen anhören. Das Integrationsamt muss innerhalb eines Monats über den Antrag des Arbeitgebers entscheiden. Nachdem der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt erhält, hat er nur einen Monat Zeit, die Kündigung auszusprechen. Neu ist folgende Regelung: Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb eines Monats über den Kündigungsantrag des Arbeitgebers entscheidet, gilt die Zustimmung als erteilt. Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf unserer Seite Kündigungsschutz.
Quelle:
§ 85 bis § 92 SGB IX
Wenn Arbeitgeber die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht freiwillig erfüllen, sollen diese Regelungen durch die enge Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit in den Ländern durchgeführt werden.
Quelle:
§ 101 SGB IX
Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet. Der Ausschuss soll bei der Förderung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben mithelfen, er soll das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen und außerdem bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichabgabe mitwirken.
Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus
Quelle:
§ 103 SGB IX
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Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technnologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bmg.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006