
Eine Probebeschäftigung soll behinderten Menschen den Übergang zum Arbeitsleben erleichtern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in dieser Zeit ausprobieren, ob eine produktive Zusammenarbeit möglich ist.
Ein Probearbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Die Probezeit richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt erst nach sechs Monaten.
Wenn ein Probearbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen begründet wird, muss der Arbeitgeber das Integrationsamt innerhalb von vier Tagen informieren, damit alle Möglichkeiten der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben ausgeschöpft werden können. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das Integrationsamt innerhalb dieser Frist informiert werden.
Die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung bis zu drei Monaten können von der Agentur für Arbeit übernommen werden, wenn dadurch die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht oder verbessert wird.
Neben der von der Agentur für Arbeit geförderten Probebeschäftigung gibt es auch die Möglichkeit, durch das Integrationsamt gefördert zu werden. Arbeitgeber können im Rahmen der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, auch in Probebeschäftigungen und Praktika Zuschüsse erhalten.
Die schwerbehinderten Menschen müssen in diesem Fall jedoch in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sein und an einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden. Höhe und Dauer der Zuschüsse richten sich hier nach dem Einzelfall.
Quelle:
§ 238 SGB III, § 90 SGB IX, § 27 SchwbAV
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www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bmg.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006