
Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze haben, sind verpflichtet, mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (Pflichtquote) (§71 SGB IX).
Zudem muss ein Arbeitgeber bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes prüfen, ob dieser nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Er muss dabei einige rechtliche Regelungen beachten, wie beispielsweise die besondere Berücksichtigung von schwerbehinderten Frauen. Diese Regelungen können Sie auf unserer Seite Rechte und Pflichten von Arbeitgebern nachlesen.
Im Folgenden geben wir Ihnen genauere Informationen zu den sogenannten "Pflichtarbeitsplätzen".
Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich zwei Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.
Quelle:
§ 77 SGB IX.
Arbeitgeber sollen bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht in angemessenem Umfang schwerbehinderte Menschen einstellen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Quelle:
§ 72 SGB IX.
Arbeitsplätze sind laut SGB IX alle Stellen, auf denen
Diese Stellen werden als Arbeitsplätze definiert, wenn sie mindestens acht Wochen besetzt und die Beschäftigten wenigstens 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Als Arbeitsplätze gelten jedoch nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden
Quelle:
§ 73 SGB IX
Die Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der 5%-Pflichtquote (Fünf-Prozent-Pflichtquote) ist genau geregelt. Die Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, zählen nicht mit, ebenso wenig die Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendare und -referendarinnen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben. Wenn sich bei der Berechnung Bruchteile von 0,5 und mehr ergeben, sind diese aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden.
Quelle:
§ 74 SGB IX
Ein schwerbehinderter Beschäftigter wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Auch teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen, die 18 Stunden oder mehr pro Woche arbeiten, werden auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
Seit dem 1. Mai 2004 ist die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz auch bei einer Teilzeitbeschäftigung unter 18 Stunden pro Woche möglich, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden ist ebenfalls eine Anrechnung möglich, wenn die Herabsetzung in Folge von Altersteilzeit durchgeführt wird.
Schwerbehinderte Menschen, die an einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen, können seit dem 1. Mai 2004 für die Dauer dieser Maßnahme auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.
Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird ebenfalls auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, auch wenn er nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
Quelle:
§ 75 SGB IX
Die Agentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, dessen Teilhabe am Arbeitsleben besonders erschwert ist, auf zwei, maximal drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen.
Seit dem 1. Mai 2004 können auch schwerbehinderte Menschen, die vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt waren oder nur teilzeitbeschäftigt waren, bei einer Einstellung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.
Ein schwerbehinderter Auszubildender wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Neu ist, dass eine Anrechnung auf zwei Pflichtarbeitsplätze für Zeiten möglich ist, in denen Teile einer Ausbildung, die eigentlich in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation absolviert wird, in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden.
Wenn ein schwerbehinderter Mensch im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis übernommen wird, wird er im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Quelle :
§ 76 SGB IX
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31.03. jedes Jahres folgende Vorjahresdaten zu melden:
Eine Kopie dieser Daten muss zur Weiterleitung an das zuständige Integrationsamt beigefügt werden. Weitere Kopien sind dem Betriebs- und Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.
Wenn die Daten bis zum 01. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden, erlässt diese nach eingehender Prüfung einen Feststellungsbescheid über die notwendigen Daten.
Quelle:
§ 80 SGB IX
Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, sind verpflichtet, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz wird in Abhängigkeit von der Beschäftigungsquote in einem Betrieb festgesetzt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Die Ausgleichsabgabe.
Quelle:
§77 SGB IX
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technnologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bmg.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006