
Träger der Rehabilitation erbringen Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Für alle Rehabilitationsträger gilt das Prinzip „Leistungen aus einer Hand“. Das bedeutet: der zuständige Rehabilitationsträger soll die notwendigen Leistungen so vollständig, umfassend und in einheitlicher Qualität erbringen, dass nach Möglichkeit kein anderer Träger in Anspruch genommen werden muss. Sind jedoch mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, koordiniert der Träger, an sich der Betroffene zuerst gewandt hat, die Leistungen in Absprache mit den anderen Trägern und dem Leistungsberechtigten.
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die See-Krankenkasse für Seeleute und die Bundesknappschaft als Träger der Krankenversicherung für Bergleute.
Zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehören insbesondere
Zuständigkeit: Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig, sofern nicht vorrangig die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung (im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) oder das Versorgungsamt eintritt.
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Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. So etwa bei Kriegsbeschädigten, Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte sowie deren Hinterbliebene. Kernstück der Sozialen Entschädigung ist die Kriegsopferversorgung, ergänzt durch die Kriegsopferfürsorge.
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Die Träger der Sozialhilfe erbringen – nachrangig gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern – alle Rehabilitationsleistungen außer unterhaltsichernde und andere ergänzende Leistungen.
Kernleistung ist die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII.
Zuständig ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Einige Leistungen werden von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe übernommen z. B. Leistungen zur Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Für die öffentliche Jugendhilfe sind die Jugendämter bei den Stadt- und Landkreisen zuständig. Ihre Leistungen sind gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsleistungen nachrangig mit Ausnahme der Sozialhilfe.
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Die gesetzliche Unfallversicherung wird von rund 100 Versicherungsträgern durchgeführt. Zu ihnen gehören die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen umfassen Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Im Rahmen der Rehabilitation gewähren die Unfallversicherungsträger auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so etwa Leistungen
Zuständigkeit: Alle abhängig Beschäftigten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese ist zuständig bei einem Arbeitsunfall einschließlich eines Unfalls auf dem Weg von und zum Unternehmen, einer Berufskrankheit oder einer drohenden Berufskrankheit – gemäß der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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Die Bundesagentur für Arbeit ist die oberste Behörde der Arbeitsverwaltung in Deutschland mit Sitz in Nürnberg. Für die Betreuung der Kunden stehen 180 Agenturen für Arbeit mit rund 660 Geschäftsstellen zur Verfügung.
Hauptaufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist die Arbeitsvermittlung, eine weitere wichtige Aufgabe ist die beruflichen Eingliederung behinderter Menschen. Hierbei gibt es in jeder Agentur für Arbeit ein Reha-Team, dessen Aufgabe es ist, behinderte Menschen umfassend und individuell zu beraten und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Zusätzlich stehen Fachdienste wie der Ärztliche und Psychologische Dienst zur Verfügung, ebenso ein Technischer Beratungsdienst bei Fragen der technischen Hilfen und der behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen.
Können behinderte Menschen an den üblichen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Nichtbehinderte. Besondere Leistungen werden erbracht, wenn Art und Schwere der Behinderung spezifische Maßnahmen oder Einrichtungen erforderlich machen.
Leistungsbereiche für schwerbehinderte Menschen sind:
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Vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist es, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, durch Leistungen zur Teilhabe vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu bewahren oder ihre dauerhafte berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen („Rehabilitation vor Rente“).
Seit Anfang 2005 besteht die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ als Bundesträger mit integriertem Dachverband, in dem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BFA) und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) aufgingen. Die frühere Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse fusionieren zum zweiten Bundesträger „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Insgesamt ändert sich aber durch die Organisationsreform für die Versicherten praktisch wenig.
Neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation enthält das zweite große Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies sind unter anderem Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes. Ferner Leistungen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung.
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Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
www.bmas.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006