
Integrationsfachdienste (IFD) sind ambulante Fachdienste, die im Auftrag der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter tätig werden. Sie beraten und unterstützen Arbeitgeber und chronisch erkrankte, behinderte und schwerbehinderte Menschen, wenn es um die Vermittlung in Arbeit, die berufliche Wiedereingliederung oder die Sicherung der Beschäftigung (schwer-)behinderter Menschen geht (SGB IX §§ 109 – 115).
Insgesamt arbeiten bundesweit ca. 1.200 Mitarbeiter in IFD. Sie sind in jedem Bezirk einer Arbeitsagentur vertreten und arbeiten mit bestehenden berufsbegleitenden und psychosozialen Diensten für schwerbehinderte Menschen zusammen. Im Idealfall existiert ein Integrationsfachdienst, der mit seinen Mitarbeitern alle zugewiesenen Aufgaben der verschiedenen REHA-Träger und des Integrationsamtes übernimmt, was beispielsweise bei der IFD gGmbH in Mittelfranken (
www.ifd-ggmbh.de) der Fall ist.
Aufgaben der Integrationsfachdienste sind:
Alle Dienstleistungen des IFD sind für (schwer-)behinderte Menschen sowie für Arbeitgeber kostenlos.
Hinweis:
Bei der Vermittlung von behinderten Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Unterstützung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nimmt der Integrationsbegleiter im IFD oft die Rolle eines Job Coach ein. Diese, erst seit 10 Jahren bekannte Form der ambulanten Hilfeleistung – genannt „Unterstützte Beschäftigung“ – geht von den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen aus und entwickelt zusammen mit Verantwortlichen des Betriebs passgenaue Lösungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Integrationsbegleiter
Hinweis:
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) e. V.:
www.bag-ub.de
Am 1. Mai 2004 wurde das SGB IX novelliert (Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen). Darin ist die Möglichkeit der Gleichstellung (§ 68 Abs. 4) genannt, die behinderten Berufsanfängern neue Chancen der beruflichen Ausbildung bietet.
Behinderte junge Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder gar nicht festgestellt ist, können während einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Mit der Gleichstellung sind weitere Förderhilfen verbunden, so die umfassende Betreuung durch den Integrationsfachdienst, Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung sowie Anrechnung der behinderten Mitarbeiter auf die Pflichtarbeitsplätze (§ 102 Abs. 3). Alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie etwa der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.
Mitarbeiter der Integrationsfachdienste fungieren als zentraler Ansprechpartner für Betroffene und Beteiligte, sie
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begleitet die neugeschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten mit der bundesweiten Initiative "Jobs ohne Barrieren“ (
www.bmas.bund.de).
Integrationsfachdienste sollen schwerbehinderte Schulabgänger auch beim Übergang "Schule – Beruf“ sowie beim Übergang „Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) – allgemeiner Arbeitsmarkt“ verstärkt beraten und begleiten. Sie sind zugleich Ansprechpartner für den Arbeitgeber, klären alle in Betracht kommenden Leistungen für ihn ab und unterstützen ihn bei der Beantragung (110 Abs. 2 Nr. 7, 8).
Hinweis:
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
www.bmas.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006