Logo Forschungsinstitut Betriebliche Bildung
Logo KompetenzPlus




Sie befinden sich im Bereich: Startseite > Beschäftigung und Integration > Handlungsfelder > Integrationsfachdienste

Integrationsfachdienste

Integrationsfachdienste (IFD) sind ambulante Fachdienste, die im Auftrag der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter tätig werden. Sie beraten und unterstützen Arbeitgeber und chronisch erkrankte, behinderte und schwerbehinderte Menschen, wenn es um die Vermittlung in Arbeit, die berufliche Wiedereingliederung oder die Sicherung der Beschäftigung (schwer-)behinderter Menschen geht (SGB IX §§ 109 – 115).

Leistungen der Integrationsfachdienste

Insgesamt arbeiten bundesweit ca. 1.200 Mitarbeiter in IFD. Sie sind in jedem Bezirk einer Arbeitsagentur vertreten und arbeiten mit bestehenden berufsbegleitenden und psychosozialen Diensten für schwerbehinderte Menschen zusammen. Im Idealfall existiert ein Integrationsfachdienst, der mit seinen Mitarbeitern alle zugewiesenen Aufgaben der verschiedenen REHA-Träger und des Integrationsamtes übernimmt, was beispielsweise bei der IFD gGmbH in Mittelfranken (Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster: www.ifd-ggmbh.de) der Fall ist.

Aufgaben der Integrationsfachdienste sind:

  • Vorbereitung auf das Arbeitsleben
  • Hilfestellung beim Übergang "Schule – Beruf"
  • Vermittlung in Ausbildung und Arbeit
  • Begleitung am Arbeitsplatz
  • Beratung von Arbeitgebern

Alle Dienstleistungen des IFD sind für (schwer-)behinderte Menschen sowie für Arbeitgeber kostenlos.

Hinweis:

Der Integrationsbegleiter als Jobcoach

Bei der Vermittlung von behinderten Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Unterstützung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nimmt der Integrationsbegleiter im IFD oft die Rolle eines Job Coach ein. Diese, erst seit 10 Jahren bekannte Form der ambulanten Hilfeleistung  – genannt „Unterstützte Beschäftigung“ – geht von den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen aus und entwickelt zusammen mit Verantwortlichen des Betriebs passgenaue Lösungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Integrationsbegleiter

  • begleitet die fachliche und pädagogische Einarbeitung im Betrieb,
  • unterstützt den Betroffenen in der Anfangsphase der neuen Beschäftigung,
  • ist Vermittler zwischen Betrieb und Betroffenem,
  • klärt Gestaltungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz mit den Personalverantwortlichen und Vorgesetzten sowie den Rehabilitationsträgern und dem Integrationsamt ab,
  • unterstützt die soziale Integration des Betroffenen im Betrieb,
  • berät und unterstützt den Betrieb bei allen Problemen in Zusammenhang mit der Beschäftigung des Betroffenen,
  • baut eine betriebliche Unterstützungsstruktur zusammen mit dem Betroffenen auf und
  • unterstützt den Betroffenen auch bei außerbetrieblichen Belangen.

Hinweis:
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) e. V.:Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster: www.bag-ub.de

Der IFD als zentraler Ansprechpartner bei der Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Am 1. Mai 2004 wurde das SGB IX novelliert (Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen). Darin ist die Möglichkeit der Gleichstellung (§ 68 Abs. 4) genannt, die behinderten  Berufsanfängern neue Chancen der beruflichen Ausbildung bietet.

Behinderte junge Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder gar nicht festgestellt ist, können während einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Mit der Gleichstellung sind weitere Förderhilfen verbunden, so die umfassende Betreuung durch den Integrationsfachdienst, Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung sowie Anrechnung der behinderten Mitarbeiter auf die Pflichtarbeitsplätze (§ 102 Abs. 3). Alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie etwa der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.

Mitarbeiter der Integrationsfachdienste fungieren als zentraler Ansprechpartner für Betroffene und Beteiligte, sie

  • finden den passenden Bewerber für die Ausbildungsstelle,
  • informieren über Leistungen für Arbeitgeber,
  • klären Fördermöglichkeiten mit dem zuständigen Reha-Träger ab und
  • begleiten die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher (§ 110 Abs. 2 Nr. 1b).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales  begleitet die neugeschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten mit der bundesweiten Initiative "Jobs ohne Barrieren“ (Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster: www.bmas.bund.de).

Integrationsfachdienste sollen schwerbehinderte Schulabgänger auch beim Übergang "Schule – Beruf“ sowie beim Übergang  „Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) – allgemeiner Arbeitsmarkt“ verstärkt beraten und begleiten. Sie sind zugleich Ansprechpartner für den Arbeitgeber, klären alle in Betracht kommenden Leistungen für ihn ab und unterstützen ihn bei der Beantragung (110 Abs. 2 Nr. 7, 8).

Hinweis:

Weiterführende Links zu den genannten Gesetzen und Verordnungen:

Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer  Infothek.

Weitere Informationen im Internet:

Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmas.bund.de.