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Leistungen des Integrationsamtes

Ziel der Arbeit der Integrationsämter ist es, die Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben zu stärken und zu fördern. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß SGB IX § 102 Abs. 3 wird erst erbracht, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bereits innehat.

Leistungen der Begleitenden Hilfe

Leistungen im Rahmen der Begleitende Hilfe im Arbeitsleben können als  Geldleistung an schwerbehinderte Arbeitnehmer oder an Arbeitgeber erfolgen, so z. B.

  • für technische Arbeitshilfen,
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
  • zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,
  • zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung,
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten,
  • in besonderen Lebenslagen,
  • für eine notwendige Arbeitsassistenz,
  • zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen und
  • für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind (Zuschüsse für besonderen Betreuungsaufwand und/oder bei Minderleistung).

Zusätzlich können Investitionskostenzuschüsse zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen an Arbeitgeber gewährt werden Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordung (SchwbAV § 15).

Ingenieure des Integrationsamtes (bei Arbeitsaufnahme technische Berater der Arbeitsagentur) beraten Arbeitgeber und behinderte Beschäftigte in Fragen der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung und sind bei der Antragsstellung behilflich. Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die im Einzelfall notwendige "psychosoziale Betreuung“ schwerbehinderter Menschen, die von beauftragten Fachdiensten (Integrationsfachdiensten, berufsbegleitenden Diensten, psychosozialen Fachdiensten) erbracht wird.
Weitere Aufgaben der Integrationsämter sind: die Kontrolle des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen, die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für das betriebliche Integrationsteam sowie die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe.

Weitere Informationen erhalten Sie

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Am 1. Mai 2004 wurde das SGB IX novelliert („Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“). Darin ist die Möglichkeit der Gleichstellung (§ 68 Abs. 4) genannt, die behinderten Berufsanfängern neue Chancen der beruflichen Ausbildung bietet.

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Behinderte junge Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder gar nicht festgestellt ist, können während einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Mit der Gleichstellung sind weitere Förderhilfen verbunden, so die umfassende Betreuung durch den Integrationsfachdienst, Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung sowie Anrechnung der behinderten Mitarbeiter auf die Pflichtarbeitsplätze (§ 102 Abs. 3). Alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie etwa der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht. 

Zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber, die Jugendliche mit Behinderungen ausbilden möchten, sind die Integrationsfachdienste (IFD). Sie finden den passenden Bewerber für die Ausbildungsstelle, informieren über Leistungen für Arbeitgeber, klären Fördermöglichkeiten mit dem zuständigen Rehabilitationsträger ab und begleiten die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere lernbehinderter, Jugendlicher (§ 110 Abs. 2 Nr. 1b).

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung begleitet die neugeschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten mit der bundesweiten Initiative „Jobs ohne Barrieren“ (Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster: www.bmgs.bund.de). 

Übergang: Schule – Beruf
Integrationsfachdienste sollen behinderte Schulabgänger beim Übergang „Schule – Beruf“ verstärkt beraten und begleiten. Sie sind auch Ansprechpartner für den Arbeitgeber, klären alle in Betracht kommenden Leistungen für ihn ab und unterstützen ihn bei der Beantragung (110 Abs. 2 Nr. 7 und 8).

Übergang: Werkstatt für behinderte Menschen WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt
Menschen aus WfbM können bei betrieblichen Trainingsmaßnahmen, Förderlehrgängen, Betriebspraktika etc. auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze des Betriebs angerechnet werden (§ 75 Abs. 2a). Die Agentur für Arbeit kann die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM auf bis zu drei Pflichtplätze anrechnen (§ 76 Abs. 1). Ferner können Zuschüsse zu außergewöhnlichen Belastungen gewährt werden (§ 102 Abs. 3 Nr. 2e), die den Betrieben in Zusammenhang mit Probebeschäftigungen und Praktika entstehen, wenn sie Menschen aus WfbM  beim Übergang in Erwerbsarbeit unterstützen.

Ausführliche Informationen hierzu siehe:

Weiterführende Links zu den genannten Gesetzen und Verordnungen:

Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer  Infothek.

Weitere Informationen im Internet:

Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Es folgt ein externer Link in einem neuen Fenster:www.bmas.bund.de.