
In Betrieben und Verwaltungen werden die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen von den Betriebs- und Personalräten gewahrt. Werden ständig mehr als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, ist zusätzlich noch eine Vertrauensperson als Schwerbehindertenvertretung zu wählen.
Schwerbehindertenvertretungen können die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben aufgrund ihrer rechtlichen Möglichkeiten wirkungsvoll unterstützen: Einflussnahme auf die Besetzung freier Ausbildungs- und Arbeitsstellen, umfassendes Informations- und Anhörungsrecht, Beteiligung an den Monatsbesprechungen zwischen dem Arbeitgeber und der kollektiven Interessenvertretung etc.
Dem "betrieblichen Integrationsteam“ gehören Mitglieder des Betriebsrates oder Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers an (gemäß SGB IX §§ 93, 95, 98) sowie in großen Unternehmen der Werksarzt und Mitarbeiter der Sozialberatung.
Das Integrationsteam wirkt maßgeblich bei der Erarbeitung und beim Abschluss einer Integrationsvereinbarung (vergleiche 5.1.5) mit und nimmt eine wichtige Funktion im Rahmen der Prävention und innerhalb des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (vergleiche Abschnitt 6) wahr.
Einzelne Arbeitsfelder des betrieblichen Integrationsteams im Rahmen der Prävention:
Hinweis:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH):
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
www.bmas.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006