
Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Sie sind Bestandteil einer umfassenden ergonomischen wie auch behindertengerechten Arbeitsgestaltung.
Menschen mit Bewegungsbehinderung benötigen technische Arbeitshilfen z. B. zur
Behindertengerechte Arbeitsgestaltung schließt vermehrt auch den Einsatz elektronischer und computertechnischer Hilfsmittel ein, mit denen motorische Handicaps teilweise oder ganz kompensiert werden können. Hierzu erhalten Sie weitere Informationen vom Bundesfachverband Elektronische Hilfsmittel für Behinderte e. V.:
www.beh-verband.de
Hinweis:
Wieland, K.: Technische Arbeitshilfen – Handbuch zur ergonomischen und behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Forschungsanwendungsbericht 18):
www.baua.de
Je nach Sehbehinderungsgrad sind folgende Sehhilfen und Hilfsmittel einsetzbar:
Weitere Informationen zu den vergrößernden Sehhilfen sind den Patienteninformationen des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e. V. zu entnehmen:
www.augeninfo.de
Blinde Menschen sind auf ihr Gehör und den Tastsinn angewiesen. Die so genannte blindentechnische Grundausbildung (BtG), die geburtsblinde Menschen im schulischen Bereich durchlaufen, ist auch für späterblindete Personen die wichtigste Voraussetzung für die berufliche Wiedereingliederung. Zur meist einjährigen Grundausbildung gehören: das Erlernen der Blindenschrift, das Bedienen von blindenspezifischen Peripheriegeräten für die EDV, der Umgang mit elektronischen Blindenlesegeräten/-notizgeräten, das Trainieren von Orientierung und Mobilität, das Üben von lebenspraktischen Fertigkeiten und von sportlichen Aktivitäten.
Für den betrieblichen Alltag sind viele taktile, akustische und sonstige Hilfsmittel unentbehrlich, die blinde Menschen auch sonst für ihr Leben brauchen, etwa der weiße Langstock, tastbare und sprechende Wecker und Armbanduhren, manuell gut bedienbare Kassettenrekorder, Lichtmelder und Farberkennungsgeräte sowie der Blindenführhund.
Computertechnische Anpassungshilfen am Arbeitsplatz erleichtern die Informationsaufnahme und den Informationsaustausch. Im günstigsten Fall ist so eine vollkommen selbständige Bearbeitung von Büroarbeiten durch den blinden Mitarbeiter möglich. Solche Anpassungshilfen sind:
Angesichts der Vielzahl von baugleichen Geräten unterschiedlicher Hersteller ist eine gezielte Hilfsmittelberatung und -erprobung – wenn möglich am Arbeitsplatz – erforderlich und in jedem Fall hilfreich. Berufsbegleitende Fachdienste und/oder Reha-Experten sollten als neutrale Berater einbezogen sein, so etwa Mitarbeiter des Reha-Assessments des Berufsförderungswerks Würzburg,
www.bfw-wuerzburg.de.
Hinweis:
Die Prinzipien ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung und umsichtiger Sicherheitsvorkehrungen finden selbstverständlich auch bei Arbeitsplätzen für hörgeschädigte Menschen ihre Anwendung. Zu achten ist vor allem darauf, dass die Hörreste der Betroffenen nicht durch Maschinenlärm gefährdet werden und ein verstärkter Sichtkontakt am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Die Prüfung der beruflichen Eignung sollte immer die Frage einschließen, ob bestehende technische Kommunikationshilfen verbessert werden können. Medizinische Diagnostik und Hörprüfung durch den HNO-Arzt sowie die Erstellung von Audiogrammen, Überprüfung und Anpassung von technischen Hörhilfen durch den Hörgeräteakustiker sind in diesem Fall notwendig.
In Abhängigkeit von der jeweils vorliegenden Hörschädigung sind unterschiedliche Kommunikationshilfen angezeigt. Schwerhörige und spätertaubte Menschen kennen und können Lautsprache, sie benötigen technische Hilfen und Schriftdolmetscher, in geringem Umfang auch Dolmetscher für lautsprachbegleitendes Gebärden (LGS). Frühertaubte Menschen, die mit der Deutschen Gebärdensprache (DGS) eine eigene Sprache erlernt haben, brauchen einen Gebärdensprachdolmetscher der DGS.
Ausbildungs- und berufsbegleitende sind Hilfen der Kommunikation bei besonderen Gelegenheiten erforderlich, so z. B. bei besonderen Ausbildungssituationen (mündliche Prüfung), bei Bewerbungsgesprächen, aufwendigen technischen Unterweisungen, bei Umstrukturierungen des Arbeitsplatzes, bei Konferenzen, bei Abteilungs-, Personal- oder Betriebsversammlungen und bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Da der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers rechtzeitig geplant und im Betrieb vorbereitet werden muss, wird er in der Regel auf die wichtigsten Vorgänge begrenzt bleiben. Zudem ist zu klären, welcher Leistungsträger (z. B. Rehabilitationsträger, Integrationsamt) für die erforderlichen Dolmetschdienste zuständig ist und die Aufwendungen hierfür erstattet. In Bayern wurden Vermittlungszentralen für Gebärdensprachdolmetscher eingerichtet (
www.lv-bayern-gehoerlos.org).
Beratungshilfe zur Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes leisten die technischen Berater der Arbeitsagenturen und des Integrationsamtes, darüber hinaus die berufsbegleitenden Fachdienste und Integrationsfachdienste sowie die Mitarbeiter spezialisierter Rehabilitationseinrichtungen.
Zur Anschaffung technischer Arbeitshilfen kann das Integrationsamt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leistungen aus der Ausgleichsabgabe gewähren, und zwar sowohl an den schwerbehinderten Menschen selbst als auch an seinen Arbeitgeber. Die Bezuschussung technischer Arbeitshilfen an behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber gehört darüber hinaus zum Leistungskatalog der Rehabilitationsträger (vergleiche SGB § 33 Abs. 8 und § 34 Abs. 1) .
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006