
Schwerbehinderte Menschen können durch persönliche Hilfen am Arbeitsplatz unterstützt werden SGB IX §33). Damit ist ein über gelegentliche Handreichungen hinausgehender, regelmäßiger Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz gemeint, wobei der Betroffene die am jeweiligen Arbeitsplatz geforderten Kernaufgaben selbst erfüllen muss. Zugleich sind immer auch Möglichkeiten einer verbesserten Arbeits- und Aufgabengestaltung zu prüfen.
Mit der Novellierung des SGB IX (Teil 2) wurde ein Rechtsanspruch schwerbehinderter Menschen auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz durch die Integrationsämter eingeführt (§ 102 Abs. 4).
Benötigt werden „Handreichungen“. Das gilt für alle Assistenznehmer, gleich von welcher Behinderung sie betroffen sind. Die Aufgaben hängen stark von der Behinderung und kaum vom Arbeitsfeld ab:
In der Praxis werden Leistungen zur Arbeitsassistenz auch zusammen mit Leistungen an Arbeitgeber zur Abdeckung „außergewöhnlicher Belastungen“ (siehe 5.1.9) erbracht, weil damit flexible Formen der Arbeitsassistenz möglich sind, vor allem bei zeitlich zum Teil nicht genau vorher bestimmbarem Assistenzbedarf am Arbeitsplatz.
Hinweis:
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www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
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© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006