
Zur Förderung der Beschäftigung und Integration von (schwer-) behinderten Menschen gibt es verschiedene Formen der finanziellen Unterstützung. Wir informieren Sie hier über verschiedene Leistungen und gehen dabei jeweils auf die zuständigen Institutionen und Ansprechpartner, den Förderumfang und die Fördervoraussetzungen ein. Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Institutionen finden Sie in unserer Infothek unter Adressen.
Institution: Agentur für Arbeit
Förderung: Eingliederungszuschüsse (EGZ) werden unabhängig von einer bestehenden Behinderung zur Einarbeitung, bei erschwerter Vermittlung oder für ältere Arbeitnehmer gezahlt. Die Leistung wird in Form von Zuschüssen zu den Lohnkosten erbracht. Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Sie beträgt im Regelfall bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei behinderten oder schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent betragen.
Die Förderdauer beträgt im Regelfall 12 Monate, für behinderte oder schwerbehinderte Menschen bis zu 24 Monate.
Der EGZ wird nach 12 Monaten entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen vermindert, die Minderung beträgt mindestens 10 Prozentpunkte.
Voraussetzungen: Der EGZ kann geleistet werden, wenn Vermittlungshemmnisse wie zum Beispiel:
die Vermittlung der Arbeitnehmer erschweren.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird, muss der EGZ (Eingliederungszuschuss) vom Arbeitgeber im Regelfall zurückgezahlt werden.
Quelle:
§ 218, § 221 SGB III
Institution: Agentur für Arbeit
Förderung: Dieser EGZ kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betragen. Er kann für die Dauer von bis zu 36 Monaten erbracht werden. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird die Leistung bis zu 96 Monate gewährt.
Der EGZ wird nach 12 Monaten entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen, mindestens aber um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich vermindert. Bei schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben beginnt die Verminderung erstmals nach 24 Monaten. Die jährliche Verminderung des Zuschusses endet bei der Untergrenze von 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Wenn diese Untergrenze erreicht ist, werden keine Zuschüsse mehr gewährt.
Voraussetzungen: Der EGZ kann für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen geleistet werden, wenn diese wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird, muss der EGZ vom Arbeitgeber im Regelfall zurückgezahlt werden.
Quelle:
§ 219, § 221 SGB III
Institutionen: Agentur für Arbeit, Integrationsamt
Förderung: Die Arbeitsagentur übernimmt die Kosten bis zu 3 Monate, inklusive des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung.
Das Integrationsamt leistet Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind. Solche Zuschüsse können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert. Höhe und Dauer der Zuschüsse richten sich nach dem Einzelfall.
Voraussetzung: Der Zuschuss kann durch die Arbeitsagentur für (schwer-) behinderte und gleichgestellte Menschen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation geleistet werden, wenn dadurch die Chancen auf eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erhöht werden.
Für die Zuschüsse durch das Integrationsamt wird vorausgesetzt, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden dürfen. Die Zuschüsse werden in diesem Fall nur gewährt, wenn der schwerbehinderte Mensch in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist und im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Probebeschäftigung oder ein Praktikum absolviert.
Quelle:
§ 238 SGB III, § 27 SchwbAV
Institution: Integrationsamt
Förderung: Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalls
Voraussetzungen: Bei der Beschäftigung
entstehen überdurchschnittlich hohe finanzielle oder sonstige Belastungen, zum Beispiel besondere Aufwendungen bei der Einarbeitung und Betreuung, für eine besondere Hilfskraft oder zur Abgeltung einer wesentlich verminderten Arbeitsleistung, die zu tragen für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Vorausgesetzt wird zudem, dass ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Alle anderen Hilfsmöglichkeiten, zum Beispiel die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, müssen vorher ausgeschöpft sein.
Quelle:
§ 102 Abs. 3 SGB IX, § 27 SchwbAV
Institution: Integrationsamt
Förderung: Zuschuss und/ oder Darlehen zu den Investitionskosten, sowie Schulung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel. Die Förderhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Voraussetzungen: Die Einstellung des schwerbehinderten Menschen erfolgt ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus oder es wird ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch eingestellt (§ 71 Abs. 1, § 72 SGB IX) oder der schwerbehinderte Mensch war zuvor über 12 Monate arbeitslos oder die Investition dient zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beziehungsweise verhindert die Kündigung des schwerbehinderten Menschen. Außerdem wird eine angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten erwartet.
Quelle:
§ 15 SchwbAV
Institution: Agentur für Arbeit:
Förderung: Zuschuss bis zu 100 Prozent der entstehenden Kosten für die behinderungsgerechten Ausgestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
Voraussetzung: Die technischen Hilfen oder die Ausstattung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes sind aufgrund der Behinderung notwendig und der Arbeitgeber ist nach dem SGB IX nicht zur Eigenleistung verpflichtet.
Quelle:
§ 237 SGB III
Institutionen: Reha-Träger und Integrationsamt
Förderung: Die Leistung kann bis zur vollen Kostenübernahme und in Form von Zuschüssen und/ oder Darlehen oder als eine Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung gewährt werden. Die Leistung kann weiterhin die Wartung und Instandhaltung oder die Anpassung an technische Weiterentwicklung oder auch die Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände beinhalten.
Voraussetzungen: Ein Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz wird behinderungsgerecht eingerichtet und unterhalten oder mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet. Ein Teilzeit-Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen wird eingerichtet (§ 81 Abs. 5 SGB IX), der wegen Art und Schwere der Behinderung nur Teilzeit arbeiten kann oder es werden sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen veranlasst.
Quelle:
§ 26 SchwbAV, § 81 Abs. 4, § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX
Weitere Links zu Gesetzestexten finden Sie in unserer Infothek.
Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen zur sozialen Sicherheit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technnologie
www.bmwi.bund.de und des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bmg.bund.de.
© Forschungsinsitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Stand 30.09.2006